Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 | Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 | Angebot – Angebotsunterlagen

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei-gentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer aus-drücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Werden Instandsetzungs- oder Bearbeitungsaufträge übergeben, so ist eine Aufstellung bei-zufügen, die die genaue Bezeichnung, nötigenfalls auch Abmessungen der einzelnen Teile enthalten muss. In Ermangelung einer solchen Aufstellung gilt unsere Auftragsbestätigung als Beweis/Grundlage des Auftrages. Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus vom Kunden vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben.

(3) Die Auswahl des Zulieferers bleibt unter Berücksichtigung luftrechtlicher Bestimmungen uns vorbehalten. Ersetzte Teile und Materialien gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 3 | Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Wird Material an den Kunden verschickt, so gelten unsere Preise „ab Betrieb“, ausschließlich Verpackung, Porto und Fracht; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in ge-setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Müssen Ersatzteile – auch im Ausland – bestellt werden, so gilt bei der Preisermittlung der am Tag der Lieferung des Teils gültige Preis bzw. Wechselkurs. Verpackung, Porto, Fracht und Zoll werden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis/Werklohn net-to (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % bzw. bei Verbrau-chern von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiterge-henden Schadens bleibt hiervon unberührt.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver-tragsverhältnis beruht.

(7) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines In-solvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers wird der gesamte Rechnungsbetrag so-fort fällig. Im übrigen entfällt in diesen Fällen jede Rabattgewährung.

§ 4 | Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang des instand zu setzen-den Luftfahrzeuges voraus. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so wird die Lieferfrist/Reparaturzeit entsprechend verlängert.

(2) Die Einhaltung unserer vertraglichen Verpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht er-füllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich et-waiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbe-halten.

(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter-gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware oder das fertiggestellte Luftfahrzeug baldmöglichst, spätestens jedoch fünf Tage nach Fertig- und/oder Versandbereitschaftsmeldung abzunehmen, wenn nicht aus¬drücklich ein anderer Termin vereinbart ist.

(5) Im Fall des Lieferverzugs haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pau-schalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

§ 5 | Mängelhaftung bei Kaufverträgen

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser, sofern er Kaufmann ist, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Sache schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat er spätestens sieben Tage nach der Entdeckung zu rügen.

(2) Wir haften nur, soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, es sei denn, der Mangel wäre arglistig verschwiegen oder es wäre eine Garantie abgegeben worden. Der Be-steller kann nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesse-rung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, so-weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz richten sich nach § 7.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenüber-gang. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche gemäß § 7 Abs. I dieser AGB. Diese verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Wird die Kaufsache aus dem Ausland be-zogen, so verjähren die Mängelansprüche in 6 Monaten ab Gefahrübergang.

(5) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unbe¬rührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 6 | Mängelhaftung bei Reparaturaufträgen

(1) Der Auftragnehmer leistet für Mängel des Werkes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

(2) Sofern der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert, sie fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.

(3) Bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Wir haften nicht für den zusätzlichen Inhalt von Luftfahrzeugen, soweit er uns nicht beson¬ders zur Aufbewahrung anvertraut worden ist. Geben wir einen uns erteilten Auftrag ganz oder zum Teil an einen anderen Unternehmer weiter, so beschränkt sich unsere Haftung hierfür auf die Abtretung der uns gegen den Subunternehmer zustehenden Ansprüche.

Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch den Einbau von vom Kunden bereit-gestellten Ersatzteilen verursacht worden sind. Weiterhin übernehmen wir keine Mängelhaf-tung für Arbeiten, die auf Wunsch des Kunden außerhalb unserer Werft durch Dritte ausge-führt werden. Ebenfalls keine Haftung übernehmen wir für eine behelfsmäßige Instand-setzung, die auf Aufforderung des Kunden ausgeführt wird.

(5) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes / Reparaturgegenstandes durch den Kunden. Werden Arbeiten im Ausland durchgeführt, so verjähren die Mängelansprüche in sechs Monaten ab Abnahme des Werkes / Reparaturge-genstandes.

§ 7 | Gesamthaftung

(1) Der Käufer hat Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nur in folgenden Fällen: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; vorsätzliche oder grob fahrlässige Verur- sachung des Schadens; Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“), wobei in diesem Fall der Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorherseh-baren Schaden begrenzt ist; Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungs-gesetz; arglistiges Verschweigen eines Mangels oder Abgabe einer Garantie. Die Verjährung richtet sich in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Weitergehende Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz ge¬ gen den Verwender, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausgeschlossen.

§ 8 | Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller For-derungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hät-ten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung be-fugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemes-sener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 9 | Pfandrecht des Bestellers

Die Parteien vereinbaren, dass der Verwender an den in Reparatur gegebenen Gegenständen ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht für seine Forderungen aus dem Reparaturauftrag erhal-ten soll.

§ 10 | Auftragsweitergabe

Wir sind berechtigt, in Auftrag gegebene Arbeiten durch ein anderes, uns geeignet erschei-nendes Unternehmen innerhalb oder außerhalb Deutschlands ausführen zu lassen, ohne dass es einer Mitteilung gegenüber dem Kunden bedarf.

§ 11 | Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch be-rechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausge-schlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfül-lungsort.

§ 12 | Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.